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640.51 CH-BL

§ 9 Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen - Aufgaben

Kommission Leistungssportförderung
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§ 9 Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen · Aufgaben

1. Der Kommission obliegen folgende Aufgaben

a. Sie koordiniert und begleitet die Sportklasse auf der Sekundarstufe I als Schulrat.

b. Sie koordiniert die spezielle Förderung der sportbegabten Jugendlichen zusammen mit den zuständigen Dienststellen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion sowie den beteiligten Schulleitungen, Lehrerinnen und Lehrern, Erziehungsberechtigten, Trainerinnen und Trainern sowie Schülerinnen und Schülern.

c. Sie trifft die Aufnahmeentscheide in die Sportklassen für die am besten geeigneten Schülerinnen und Schüler im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze nach schulischen und sportlichen Kriterien.

d. Sie bezeichnet jene Schülerinnen und Schüler, welche eine Lehrstelle im Rahmen der Trägerschaft «Spitzensport und Berufsbildung» erhalten sollen.

e. Sie schliesst zusammen mit der Schülerin oder dem Schüler, der Trainerin oder dem Trainer, den Erziehungsberechtigten, dem Lehrbetrieb und den Sportpartnerinnen und -partnern Vereinbarungen ab und entscheidet über das weitere Vorgehen bei Nichterfüllen dieser Vereinbarungen.

f. Sie entscheidet über die dezentralen Individuallösungen gemäss § 1 Abs. 3 dieser Verordnung.

g. Sie leitet bei Austritt oder Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers aus einer der Sportklassen oder bei Abbruch der Sportkarriere zusammen mit allen involvierten Stellen die notwendigen Schritte für den Eintritt in die Regelklasse ein.

h. Bei Berufslehren unterstützt sie bei Ausschluss aus der speziellen Förderung oder bei Abbruch der Sportkarriere zusammen mit dem Lehrbetrieb und der Berufsfachschule die Bestrebungen für die Weiterführung des Lehrverhältnisses.

2. Die Kommission kann Aufgaben an Arbeitsgruppen delegieren.

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