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640.51 CH-BL

§ 7 Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen - Wahl und Geschäftsführung

Kommission Leistungssportförderung
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§ 7 Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen · Wahl und Geschäftsführung

1. Der Regierungsrat wählt die Kommission Leistungssportförderung.

2. Sie besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und konstituiert sich selbst.

3. Die Mitglieder von Arbeitsgruppen werden durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gewählt.

4. ...

5. Das Sportamt führt das Sekretariat.

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