640.51
CH-BL
§ 7 Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen - Wahl und Geschäftsführung
Kommission Leistungssportförderung
§ 7 Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen · Wahl und Geschäftsführung
1. Der Regierungsrat wählt die Kommission Leistungssportförderung.
2. Sie besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und konstituiert sich selbst.
3. Die Mitglieder von Arbeitsgruppen werden durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gewählt.
4. ...
5. Das Sportamt führt das Sekretariat.