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640.51 CH-BL

§ 6 Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen - Klassenlehrerinnen und -lehrer

Schulbetrieb
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§ 6 Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen · Klassenlehrerinnen und -lehrer

1. Die Schulleitung bestimmt die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer für die Sportklasse auf der Sekundarstufe I.

2. Für die Sportklassen der Sekundarstufe II bezeichnen die Schulleitungen der entsprechenden Schulen die Klassenlehrer und -lehrerinnen, welche je mit 1 zusätzlichen Jahreslektion für die Koordinationstätigkeiten entlastet werden.

3. Die Klassenlehrerinnen und -lehrer pflegen einen regelmässigen und engen Kontakt mit der Kommission, den beteiligten Trainerinnen und Trainern, den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern.

4. Die Klassenlehrer und -lehrerinnen koordinieren im Netzwerk Schule - Lehrbetrieb - Erziehungsberechtigte - Sportpartner die Bedürfnisse der Schüler und Schülerinnen.

5. Bei Bedarf ordnen die Klassenlehrerinnen und -lehrer unterstützende Massnahmen an.

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