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640.51 CH-BL

§ 5 Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen - Lehrerinnen und Lehrer der Sportklasse, Sekundarstufe I

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§ 5 Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen · Lehrerinnen und Lehrer der Sportklasse, Sekundarstufe I

1. Der Sportklasse auf der Sekundarstufe I stehen qualifizierte Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen von maximal 3,3 Vollpensen (330%) zur Verfügung, sowie maximal 30% in Form eines Pensenpools für Zusatzaufgaben.

1bis. Die Zuteilung der Mittel im Rahmen des Pensenpools erfolgt durch die Schulleitung.

2. Sie werden gemäss Personalgesetzgebung auf der Basis von 42 Wochenstunden angestellt.

3. Anstellungsbehörde ist die Schulleitung.

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