640.51
CH-BL
§ 4 Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen - Grösse der Sportklassen
Schulbetrieb
§ 4 Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen · Grösse der Sportklassen
1. Die Sportklasse der Sekundarstufe I umfasst mindestens 18 und maximal 25 Schüler und Schülerinnen.
2. Die Sportklassen der Fachmaturitäts- und Maturitätsabteilung, der Wirtschaftsmittelschule sowie der Kaufmännischen Lehre EFZ umfassen zum Start mindestens 12 Schüler und Schülerinnen.
3. Sie werden aufgelöst, wenn die Klassengrösse unter 8 Schüler und Schülerinnen fällt.
4. Im Falle einer Auflösung werden individuelle Lösungen getroffen.
5. Die Sportklasse Büroassistenten EBA umfasst zum Start mindestens 6 Schüler und Schülerinnen.
6. Sie wird aufgelöst, wenn die Klassengrösse unter 4 Schüler und Schülerinnen fällt.
7. Im Fall einer Auflösung werden individuelle Lösungen getroffen.
8. Über Ausnahmen entscheidet die Kommission.