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640.51 CH-BL

§ 4 Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen - Grösse der Sportklassen

Schulbetrieb
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§ 4 Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen · Grösse der Sportklassen

1. Die Sportklasse der Sekundarstufe I umfasst mindestens 18 und maximal 25 Schüler und Schülerinnen.

2. Die Sportklassen der Fachmaturitäts- und Maturitätsabteilung, der Wirtschaftsmittelschule sowie der Kaufmännischen Lehre EFZ umfassen zum Start mindestens 12 Schüler und Schülerinnen.

3. Sie werden aufgelöst, wenn die Klassengrösse unter 8 Schüler und Schülerinnen fällt.

4. Im Falle einer Auflösung werden individuelle Lösungen getroffen.

5. Die Sportklasse Büroassistenten EBA umfasst zum Start mindestens 6 Schüler und Schülerinnen.

6. Sie wird aufgelöst, wenn die Klassengrösse unter 4 Schüler und Schülerinnen fällt.

7. Im Fall einer Auflösung werden individuelle Lösungen getroffen.

8. Über Ausnahmen entscheidet die Kommission.

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