640.51
CH-BL
§ 2 Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen - Aufnahme in die spezielle Förderung
Allgemeines
§ 2 Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen · Aufnahme in die spezielle Förderung
1. Sportlerinnen und Sportler können, sofern sie die sportlichen Voraussetzungen erfüllen, jederzeit von der Kommission in die spezielle Förderung aufgenommen werden.
2. Die Kommission erlässt Richtlinien, nach welchen die Schülerinnen und Schüler in die spezielle Förderung aufgenommen werden können.
3. Die Schüler und Schülerinnen können jeweils auf Semesterbeginn in die Sportklassen aufgenommen werden, sofern sie die Voraussetzungen gemäss den Richtlinien erfüllen, ein Aufnahmegespräch mit der Leitung Fachbereich Leistungssport des Sportamtes stattgefunden hat und ein freier Schulplatz vorhanden ist.