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640.51 CH-BL

§ 13 Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen[[1]](#titletitle_text_fn_373019_2_1_c)
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§ 13 Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. August 2004 in Kraft.

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