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640.51 CH-BL

§ 10f Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen - Rechtliches Gehör

Disziplinarmassnahmen
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§ 10f Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen · Rechtliches Gehör

1. Jede Schülerin und jeder Schüler, gegen die oder den eine Massnahme gemäss § 7a Bst. d und e, § 7b und § 7c vorgesehen ist, hat Anspruch darauf, vorher angehört zu werden. Die Anhörung erfolgt in der Regel mündlich.

2. Vor der Verfügung von Disziplinarmassnahmen durch die Kommission Leistungssportförderung gemäss § 10c Bst. d sind auch die Erziehungsberechtigten und die Sportverantwortlichen anzuhören.

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