640.51
CH-BL
§ 10f Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen - Rechtliches Gehör
Disziplinarmassnahmen
§ 10f Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen · Rechtliches Gehör
1. Jede Schülerin und jeder Schüler, gegen die oder den eine Massnahme gemäss § 7a Bst. d und e, § 7b und § 7c vorgesehen ist, hat Anspruch darauf, vorher angehört zu werden. Die Anhörung erfolgt in der Regel mündlich.
2. Vor der Verfügung von Disziplinarmassnahmen durch die Kommission Leistungssportförderung gemäss § 10c Bst. d sind auch die Erziehungsberechtigten und die Sportverantwortlichen anzuhören.