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640.51 CH-BL

§ 10d Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen - Verhältnismässigkeit

Disziplinarmassnahmen
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§ 10d Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen · Verhältnismässigkeit

1. Die Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern sollen erzieherisch wirken und verhältnismässig sein. Art und Dauer der Massnahme werden nach dem Verschulden des Schülers oder der Schülerin, nach den Umständen des Falls und nach der Beeinträchtigung des Schulbetriebs festgesetzt.

2. Die Bestimmungen der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 2013 über nicht abgelegte Prüfungen sind zu beachten.

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