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640.51 CH-BL

§ 10c Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen - Massnahmen der Kommission Leistungssportförderung bei Verstössen gegen die Leistungssportförderungsvereinbarung

Disziplinarmassnahmen
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§ 10c Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen · Massnahmen der Kommission Leistungssportförderung bei Verstössen gegen die Leistungssportförderungsvereinbarung

1. Die Kommission Leistungssportförderung als Schulrat beziehungsweise nach Rücksprache mit der Schulleitung kann insbesondere folgende Massnahmen ergreifen

a. mündliche Ermahnung;

b. schriftliche Ermahnung zuhanden der Erziehungsberechtigten, der Sportverantwortlichen und Schulbeteiligten;

c. schriftliche Verwarnung zuhanden der Erziehungsberechtigten, der Sportverantwortlichen und der Schulbeteiligten;

d. Ausschluss aus der Leistungssportförderung, was einen Übertritt in eine Regelschulklasse zur Folge hat.

2. Gegen Entscheide gemäss Abs. 1 Bst. d kann Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.

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