640.51
CH-BL
§ 10c Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen - Massnahmen der Kommission Leistungssportförderung bei Verstössen gegen die Leistungssportförderungsvereinbarung
Disziplinarmassnahmen
§ 10c Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen · Massnahmen der Kommission Leistungssportförderung bei Verstössen gegen die Leistungssportförderungsvereinbarung
1. Die Kommission Leistungssportförderung als Schulrat beziehungsweise nach Rücksprache mit der Schulleitung kann insbesondere folgende Massnahmen ergreifen
a. mündliche Ermahnung;
b. schriftliche Ermahnung zuhanden der Erziehungsberechtigten, der Sportverantwortlichen und Schulbeteiligten;
c. schriftliche Verwarnung zuhanden der Erziehungsberechtigten, der Sportverantwortlichen und der Schulbeteiligten;
d. Ausschluss aus der Leistungssportförderung, was einen Übertritt in eine Regelschulklasse zur Folge hat.
2. Gegen Entscheide gemäss Abs. 1 Bst. d kann Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.