640.51
CH-BL
§ 10b Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen - Massnahmen der Koordinatorin oder des Koordinators Sportklassen beziehungsweise der Schulleitung bei Verstössen gegen die Leistungssportförderungsvereinbarung
Disziplinarmassnahmen
§ 10b Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen · Massnahmen der Koordinatorin oder des Koordinators Sportklassen beziehungsweise der Schulleitung bei Verstössen gegen die Leistungssportförderungsvereinbarung
1. Die Koordinatorin oder der Koordinator Sportklassen einer Schulstufe beziehungsweise die Schulleitung kann insbesondere folgende Massnahmen ergreifen
a. mündliche Ermahnung;
b. schriftliche Ermahnung zuhanden der Erziehungsberechtigten, der Sportverantwortlichen und der Kommission Leistungssportförderung;
c. Antrag an die Kommission Leistungssportförderung auf das Aussprechen einer schriftlichen Verwarnung durch die Kommission Leistungssportförderung oder auf Ausschluss aus der Leistungssportförderung.