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640.51 CH-BL

§ 10a Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen - Massnahmen der Lehrerinnen und Lehrer bei Verstössen im schulischen Bereich

Disziplinarmassnahmen
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§ 10a Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen · Massnahmen der Lehrerinnen und Lehrer bei Verstössen im schulischen Bereich

1. Die Lehrerinnen und Lehrer einer Sportklasse können insbesondere folgende Massnahmen ergreifen

a. mündliche Ermahnung;

b. zusätzliche Hausaufgaben;

c. kurze Wegweisung vom Unterricht;

d. Nachsitzen in der schul- und trainingsfreien Zeit bis zu 2 Stunden;

e. Aussprache mit den Vereinbarungspartnern der Leistungssportförderung;

f. schriftlicher Verweis zuhanden der Vereinbarungspartner der Leistungssportförderung;

g. verminderte Note oder Rückweisung einer Arbeit bei Vorliegen eines unlauteren Verhaltens in Prüfungen, Klausuren und Arbeiten oder bei nicht termingerechter Abgabe gemäss Notengebungsinformation der Schule am Beginn des Schuljahres;

h. vorübergehendes Einziehen von Gegenständen, welche die körperliche, seelische oder geistige Gesundheit der Schüler und Schülerinnen gefährden, den Schulbetrieb stören, gegen die Schul- oder Hausordnung verstossen oder als gefährlich eingestuft werden;

i. Antrag an den Koordinator oder die Koordinatorin Sportklassen einer Schulstufe auf das Aussprechen einer schriftlichen Verwarnung durch die Kommission Leistungssportförderung.

2. Eingezogene Gegenstände sind spätestens nach dem Ende des Nachmittagsunterrichts der Schülerin oder dem Schüler zurückzugeben. Die weitere Behandlung gefährlicher Gegenstände besprechen die Lehrerinnen und Lehrer mit dem Koordinator resp. der Koordinatorin Sportklassen beziehungsweise der Schulleitung der entsprechenden Schulstufe.

3. Für Tatbestände, die dem Strafgesetz unterliegen, gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung. Strafbare Handlungen hat die Lehrerin oder der Lehrer dem Koordinator resp. der Koordinatorin Sportklassen beziehungsweise der Schulleitung zur Weiterleitung an die zuständige Untersuchungsbehörde zu melden.

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