§ 10 Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen - Ausserkantonaler Schulbesuch
§ 10 Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen · Ausserkantonaler Schulbesuch
1. Für den Besuch ausserkantonaler Sportklassen durch Schüler und Schülerinnen aus dem Kanton Basel-Landschaft steht ab dem Schuljahr 2019/2020 ein Kontingent von maximal 16 ausserkantonalen Sportklassenplätzen zur Verfügung.
2. Bis zum Schuljahr 2019/2020 werden die bisherigen ausserkantonalen Plätze laufend auf die 16 Plätze gemäss Abs. 1 reduziert.
3. Die Voraussetzungen für den Besuch ausserkantonaler Sportklassen legt die Kommission Leistungssportförderung fest.
4. Über die Bewilligung eines ausserkantonalen Sportklassenplatzes entscheidet das Generalsekretariat der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
5. Über eine ausnahmsweise Überschreitung der Maximalzahl gemäss Abs. 1 entscheidet der Regierungsrat.
6. Ausserkantonale Schüler und Schülerinnen können in die Sportklassen des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen werden, sofern ihr Wohnsitzkanton oder die Erziehungsberechtigten die Kostengutsprache nach den Ansätzen der interkantonalen Schulabkommen leisten und die Schüler und Schülerinnen die Aufnahmekriterien in eine Sportklasse erfüllen.