640.45
CH-BL
§ 8 Verordnung über die Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs - Übergangsbestimmungen
§ 8 Verordnung über die Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs · Übergangsbestimmungen
1. Für Schülerinnen und Schüler, die bereits im 2. Semester des Schuljahres 2016/2017 Beiträge erhielten und somit gestützt auf § 112r Bildungsgesetz für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019 einen Anspruch auf Beträge an den Besuch der Privatschule haben, gilt die Verordnung vom 15. Juli 2003 über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an die Kosten des Privatschulbesuchs weiterhin.
2. Eltern mit im Schuljahr 2017/2018 neu in eine Privatschule eingetretenen Kindern können ihr Gesuch bis zum 31. Dezember 2017 einreichen.
3. Zum Zeitpunkt der Änderung vom 19. November 2024 laufende Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vom 1. August 2017.