640.45
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs - Beitragsleistungen, Meldepflicht und Rückerstattung
§ 7 Verordnung über die Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs · Beitragsleistungen, Meldepflicht und Rückerstattung
1. Die Ausrichtung der Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs erfolgt jeweils für die Dauer von maximal 3 Jahren und muss danach erneuert werden.
2. Die Bestätigung des Schulbesuchs muss jährlich vor Schuljahresbeginn bis zum 31. Juli eingereicht werden.
3. Wesentliche, 20 % des anrechenbaren Einkommens gemäss § 5 Abs. 2 übersteigende Änderungen sind dem Generalsekretariat der BKSD innert 3 Monaten schriftlich mitzuteilen.
4. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.