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640.45 CH-BL

§ 7 Verordnung über die Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs - Beitragsleistungen, Meldepflicht und Rückerstattung

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§ 7 Verordnung über die Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs · Beitragsleistungen, Meldepflicht und Rückerstattung

1. Die Ausrichtung der Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs erfolgt jeweils für die Dauer von maximal 3 Jahren und muss danach erneuert werden.

2. Die Bestätigung des Schulbesuchs muss jährlich vor Schuljahresbeginn bis zum 31. Juli eingereicht werden.

3. Wesentliche, 20 % des anrechenbaren Einkommens gemäss § 5 Abs. 2 übersteigende Änderungen sind dem Generalsekretariat der BKSD innert 3 Monaten schriftlich mitzuteilen.

4. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.

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