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§ 6 Verordnung über die Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs - Grundlage der Berechnung der Beitragsberechtigung

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§ 6 Verordnung über die Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs · Grundlage der Berechnung der Beitragsberechtigung

1. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Anspruchsberechtigten gemäss § 2 bilden die Grundlage für die Berechnung der Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs.

2. Das anrechenbare Einkommen der Anspruchsberechtigten gemäss § 2 bildet den Grundbetrag. Dieser darf folgende Beträge nicht übersteigen

a. CHF 70‘000 für einen Betrag von CHF 1‘500;

b. CHF 60'000 für einen Betrag von CHF 2'000;

c. CHF 50‘000 für einen Beitrag von CHF 2‘500.

3. Für jedes Kind der Familie, das zu einem Steuerabzug berechtigt, wird der Grundbetrag um CHF 5'000 vermindert.

4. Für jedes in Ausbildung stehende Kind der Familie wird der Grundbetrag um zusätzlich CHF 5'500 vermindert.

5. Sind beide, im selben Haushalt lebenden Elternteile erwerbstätig, so vermindert sich der Grundbetrag um das Einkommen des weniger verdienenden Teils, aber höchstens um CHF 12‘000.

6. Bei Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht, die nicht im selben Haushalt leben, bilden die anrechenbaren Einkommen beider Elternteile den Grundbetrag, wobei Mehrkosten von CHF 50'000 in die Berechnung einbezogen werden.

7. Bei Eltern ohne gemeinsames Sorgerecht wird der Grundbetrag des Elternteils berücksichtigt, der die elterliche Sorge innehat, vermehrt um die für das Kind vereinbarten Unterhaltsbeiträge.

8. Zur Berechnung des Grundbetrags für Stiefkinder wird das steuerbare Einkommen des Stiefelternteils, höchstens aber CHF 50‘000 freigestellt. Abs. 5 kommt nicht zur Anwendung.

9. Haben weder die Eltern noch ein Elternteil das Sorgerecht inne, gelten die Bestimmungen gemäss Abs. 3-5 sinngemäss für die gemeinsam oder einzeln Unterhaltspflichtigen.

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