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640.45 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs - Anrechenbares Einkommen

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§ 5 Verordnung über die Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs · Anrechenbares Einkommen

1. Massgeblich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss letzter definitiver Steuerveranlagung des Wohnsitzortes.

2. Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus

a. * dem Zwischentotal der Einkünfte der Anspruchsberechtigten gemäss § 2 abzüglich der Abzüge sowie zuzüglich der Zuschläge gemäss Anhang 1 dieser Verordnung;

b. einem allfälligen Einkommen der Schülerin oder des Schülers aus Waisen- und Invalidenversicherungen, sofern in Bst. a nicht bereits eingeschlossen;

c. sowie 20 % des steuerbaren Vermögens der Anspruchsberechtigten gemäss § 2.

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