640.45
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs - Anrechenbares Einkommen
§ 5 Verordnung über die Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs · Anrechenbares Einkommen
1. Massgeblich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss letzter definitiver Steuerveranlagung des Wohnsitzortes.
2. Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus
a. * dem Zwischentotal der Einkünfte der Anspruchsberechtigten gemäss § 2 abzüglich der Abzüge sowie zuzüglich der Zuschläge gemäss Anhang 1 dieser Verordnung;
b. einem allfälligen Einkommen der Schülerin oder des Schülers aus Waisen- und Invalidenversicherungen, sofern in Bst. a nicht bereits eingeschlossen;
c. sowie 20 % des steuerbaren Vermögens der Anspruchsberechtigten gemäss § 2.