640.43
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Pädagogisches Konzept
Voraussetzungen der Bewilligung
§ 9 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Pädagogisches Konzept
1. Die Privatschulen und die Erziehungsberechtigten im Fall der privaten Schulung reichen Unterlagen über pädagogisches Vorgehen, Zielsetzung, Niveaus, Schulfächer, Stundentafel, Umfang der Unterrichtszeit, Lernstandorientierung usw. ein.
2. Sie gewährleisten einen Volksschulabschluss gemäss § 7a Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002 und die Anschlussfähigkeit an eine weiterführende Ausbildung.
3. Umfasst das Angebot einer Privatschule nur einen Teil der Volksschule, gewährleistet sie die Anschlussfähigkeit an die öffentliche Schule bei einer ordentlichen Beendigung der Privatschule.