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640.43 CH-BL

§ 7 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Räumlichkeiten

Voraussetzungen der Bewilligung
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§ 7 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Räumlichkeiten

1. Es müssen ausreichende, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechende Räume zur Verfügung stehen. Insbesondere ist der Zugang zur notwendigen Infrastruktur für den Fachunterricht (z.B. Sport, IT, Gestalten) zu gewährleisten.

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