640.43
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Räumlichkeiten
Voraussetzungen der Bewilligung
§ 7 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Räumlichkeiten
1. Es müssen ausreichende, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechende Räume zur Verfügung stehen. Insbesondere ist der Zugang zur notwendigen Infrastruktur für den Fachunterricht (z.B. Sport, IT, Gestalten) zu gewährleisten.