640.43
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Personal
Voraussetzungen der Bewilligung
§ 6 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Personal
1. Die Schule verpflichtet sich, zur Mehrheit Lehrpersonen anzustellen, die über eine fachliche und pädagogische Ausbildung für die entsprechende Schulstufe oder ein von der Eidgenössischen Erziehungsdirektorenkonferenz anerkanntes und gleichwertiges Diplom verfügen.
2. Die Schule verpflichtet sich weiter, von allen Personen, die regelmässig in Kontakt mit Schülerinnen und Schülern kommen, bei ihrer Anstellung einen Sonderprivatauszug gemäss Art. 371a Strafgesetzbuch einzuholen.
3. Bei der privaten Schulung müssen die Erziehungsberechtigten selber oder die von ihnen angestellten Lehrpersonen über die Ausbildung gemäss Abs. 1 verfügen. Abs. 2 gilt sinngemäss.