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640.43 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Angaben zu den Gesuchstellenden

Voraussetzungen der Bewilligung
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§ 5 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Angaben zu den Gesuchstellenden

1. Die Gesuchstellenden geben bekannt

a. Angaben zur Person inkl. ausführende Organe bei juristischen Personen;

b. Angaben zu Personen, die wesentliche Eigentumsrechte an der Trägerschaft innehaben;

c. die Namen der Personen, die in der Schule pädagogische oder administrative Leitungsfunktionen ausüben;

d. Verbindungen der Trägerschaft zu ideellen Vereinigungen.

2. Änderungen müssen dem Amt für Volksschulen gemeldet werden.

3. Von den Personen gemäss Abs. 1 Bst. c sind zusätzlich Sonderprivatauszüge gemäss Art. 371a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 vorzulegen.

4. Es ist ein Businessplan mit Finanzierungsnachweis vorzulegen.

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