640.43
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Angaben zu den Gesuchstellenden
Voraussetzungen der Bewilligung
§ 5 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Angaben zu den Gesuchstellenden
1. Die Gesuchstellenden geben bekannt
a. Angaben zur Person inkl. ausführende Organe bei juristischen Personen;
b. Angaben zu Personen, die wesentliche Eigentumsrechte an der Trägerschaft innehaben;
c. die Namen der Personen, die in der Schule pädagogische oder administrative Leitungsfunktionen ausüben;
d. Verbindungen der Trägerschaft zu ideellen Vereinigungen.
2. Änderungen müssen dem Amt für Volksschulen gemeldet werden.
3. Von den Personen gemäss Abs. 1 Bst. c sind zusätzlich Sonderprivatauszüge gemäss Art. 371a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 vorzulegen.
4. Es ist ein Businessplan mit Finanzierungsnachweis vorzulegen.