640.43
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Grundausrichtung
Voraussetzungen der Bewilligung
§ 4 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Grundausrichtung
1. Die Privatschulen und die Erziehungsberechtigten im Fall einer privaten Schulung gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler in ihrer Leistung, Persönlichkeitsbildung sowie körperlichen und seelischen Entwicklung in einer Weise gefördert werden, die mit der Bildung an einer öffentlichen Schule vergleichbar ist.
2. Sie bieten Gewähr, dass die Schülerinnen und Schüler keinen pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt werden, die der christlichen, humanistischen und demokratischen Tradition in grundlegender Weise zuwiderlaufen.