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640.43 CH-BL

§ 20 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 20 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Übergangsbestimmungen

1. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung befristete Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit bis zum zeitlichen Ablauf der Bewilligung.

2. Auf Antrag einer Privatschule kann eine befristete Bewilligung vorzeitig in eine unbefristete Bewilligung umgewandelt werden.

3. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende unbefristete Bewilligungen sind innert nützlicher Frist nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen.

4. Die Teilnahme an den Checks S3 und P5 ist im Schuljahr 2018/19 noch freiwillig.

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