640.43
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Private Schulung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Private Schulung
1. Als «private Schulung» gilt die Beschulung der eigenen Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder eine von ihnen mit der Beschulung beauftragte Drittperson. 1 Familie kann sich maximal mit 1 weiteren Familie zusammenschliessen.