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640.43 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Private Schulung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Private Schulung

1. Als «private Schulung» gilt die Beschulung der eigenen Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder eine von ihnen mit der Beschulung beauftragte Drittperson. 1 Familie kann sich maximal mit 1 weiteren Familie zusammenschliessen.

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