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640.43 CH-BL

§ 19 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Meldepflichten

Aufsicht
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§ 19 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Meldepflichten

1. Die Privatschulen und die Erziehungsberechtigten im Fall der privaten Schulung sind verpflichtet, wesentliche, die Bewilligung beeinflussende Änderungen der Aufsichtsinstanz zu melden.

2. Nimmt eine Privatschule Schülerinnen und Schüler auf oder entlässt sie solche, meldet sie dies den zuständigen Schulbehörden des Wohnorts der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers.

3. Bei der privaten Schulung gibt das Amt für Volksschulen der Schulleitung der Wohnsitzgemeinde Kenntnis von der Bewilligung.

4. Dies entbindet die Erziehungsberechtigten nicht von der Pflicht zur Abmeldung des Kindes an der jeweiligen öffentlichen Schule.

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