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640.43 CH-BL

§ 18 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Aufsicht über private Schulung

Aufsicht
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§ 18 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Aufsicht über private Schulung

1. Dem Amt für Volksschulen ist halbjährlich eine Semesterplanung mit den Bildungsschwerpunkten und den Unterrichtsinhalten vorzulegen.

2. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren. Sie haben dem Amt für Volksschulen jederzeit Auskunft zu erteilen und Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

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