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640.43 CH-BL

§ 17 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Aufsicht über Privatschulen

Aufsicht
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§ 17 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Aufsicht über Privatschulen

1. Die Aufsicht umfasst ein periodisches Betriebsgespräch mindestens alle 4 Jahre.

2. Die Schulen sind verpflichtet, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren. Sie haben dem Amt für Volksschulen jederzeit Auskunft zu erteilen und Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

3. Das Amt für Volksschulen kann eine externe Evaluation der Privatschule anordnen.

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