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640.43 CH-BL

§ 16 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Amt für Volksschulen

Aufsicht
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§ 16 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Amt für Volksschulen

1. Aufsichtsinstanz ist das Amt für Volksschulen.

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