640.43
CH-BL
§ 15 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Entzug der Bewilligung
Erteilung und Entzug der Bewilligung
§ 15 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Entzug der Bewilligung
1. Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, kann die Bewilligung mit angemessener Frist in der Regel auf das Ende eines Schuljahres entzogen oder geändert werden.
2. In wichtigen Fällen kann die Bewilligung jederzeit sofort entzogen oder geändert werden.
3. Dies gilt auch, wenn eine Privatschule oder die Erziehungsberechtigten im Fall der privaten Schulung ihren Melde- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.