Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.43 CH-BL

§ 14 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Erteilung der Bewilligung

Erteilung und Entzug der Bewilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Erteilung der Bewilligung

1. Die Bewilligung ergeht in Form einer Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.

2. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.

3. Die Bewilligung wird pro Schulstufe erteilt.

4. Die Erstbewilligung für eine Privatschule erfolgt für 1 Schuljahr.

5. Die folgende Bewilligung erfolgt unbefristet.

5bis. In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Befristung verfügt werden.

6. Bei der privaten Schulung erfolgt die Bewilligung jeweils befristet auf 1 Schuljahr.

← § 13 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung Geltungsbereich § 15 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →