640.43
CH-BL
§ 14 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Erteilung der Bewilligung
Erteilung und Entzug der Bewilligung
§ 14 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Erteilung der Bewilligung
1. Die Bewilligung ergeht in Form einer Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.
2. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.
3. Die Bewilligung wird pro Schulstufe erteilt.
4. Die Erstbewilligung für eine Privatschule erfolgt für 1 Schuljahr.
5. Die folgende Bewilligung erfolgt unbefristet.
5bis. In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Befristung verfügt werden.
6. Bei der privaten Schulung erfolgt die Bewilligung jeweils befristet auf 1 Schuljahr.