640.43
CH-BL
§ 13 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Antragstellung
Erteilung und Entzug der Bewilligung
§ 13 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Antragstellung
1. Für die Bewilligung ist das Amt für Volksschulen zuständig.
2. Der Antrag ist dem Amt für Volksschulen bis spätestens Ende Oktober für das darauffolgende Schuljahr einzureichen.