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640.43 CH-BL

§ 13 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Antragstellung

Erteilung und Entzug der Bewilligung
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§ 13 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Antragstellung

1. Für die Bewilligung ist das Amt für Volksschulen zuständig.

2. Der Antrag ist dem Amt für Volksschulen bis spätestens Ende Oktober für das darauffolgende Schuljahr einzureichen.

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