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640.43 CH-BL

§ 12 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Qualität

Voraussetzungen der Bewilligung
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§ 12 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Qualität

1. Die Privatschulen bzw. die Erziehungsberechtigten im Fall der privaten Schulung garantieren die Qualitätssicherung und -entwicklung.

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