640.43
CH-BL
§ 12 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Qualität
Voraussetzungen der Bewilligung
§ 12 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Qualität
1. Die Privatschulen bzw. die Erziehungsberechtigten im Fall der privaten Schulung garantieren die Qualitätssicherung und -entwicklung.