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640.43 CH-BL

§ 11 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Internationale Privatschulen

Voraussetzungen der Bewilligung
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§ 11 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Internationale Privatschulen

1. Internationale Privatschulen können bewilligt werden, sofern sie die Anschlussfähigkeit gemäss § 7a Bildungsgesetz oder an ausländische oder internationale Bildungsgänge gewährleisten.

2. Die Pflicht zur Teilnahme an den Checks gemäss § 10 dieser Verordnung entfällt.

3. Die Schule ist verpflichtet, einen ausreichenden Deutschunterricht sowie Angebote zur Vermittlung der sozialen und kulturellen Integration anzubieten.

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