640.43
CH-BL
§ 11 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Internationale Privatschulen
Voraussetzungen der Bewilligung
§ 11 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Internationale Privatschulen
1. Internationale Privatschulen können bewilligt werden, sofern sie die Anschlussfähigkeit gemäss § 7a Bildungsgesetz oder an ausländische oder internationale Bildungsgänge gewährleisten.
2. Die Pflicht zur Teilnahme an den Checks gemäss § 10 dieser Verordnung entfällt.
3. Die Schule ist verpflichtet, einen ausreichenden Deutschunterricht sowie Angebote zur Vermittlung der sozialen und kulturellen Integration anzubieten.