640.43
CH-BL
§ 10 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Teilnahme an Checks
Voraussetzungen der Bewilligung
§ 10 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Teilnahme an Checks
1. Die Privatschulen verpflichten sich zur Teilnahme an einem der beiden Checks in der Sekundarschule gemäss § 8 der Verordnung über die schulische Laufbahn vom 11. Juni 2013 (S2 oder S3).
2. Privatschulen, die kein Angebot auf der Sekundarstufe I haben, verpflichten sich zur Teilnahme am Check in der 5. Klasse Primarschule (P5) gemäss § 8 Laufbahnverordnung.
3. Die Teilnahme an den obligatorischen Checks nach den Abs. 1 und 2 ist kostenlos. Eine Teilnahme an den übrigen Checks ist möglich, aber kostenpflichtig.
4. Die Bestimmungen für die öffentlichen Schulen gelten sinngemäss.
5. Diese Regelung gilt nicht für die private Schulung.