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640.43 CH-BL

§ 10 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Teilnahme an Checks

Voraussetzungen der Bewilligung
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§ 10 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Teilnahme an Checks

1. Die Privatschulen verpflichten sich zur Teilnahme an einem der beiden Checks in der Sekundarschule gemäss § 8 der Verordnung über die schulische Laufbahn vom 11. Juni 2013 (S2 oder S3).

2. Privatschulen, die kein Angebot auf der Sekundarstufe I haben, verpflichten sich zur Teilnahme am Check in der 5. Klasse Primarschule (P5) gemäss § 8 Laufbahnverordnung.

3. Die Teilnahme an den obligatorischen Checks nach den Abs. 1 und 2 ist kostenlos. Eine Teilnahme an den übrigen Checks ist möglich, aber kostenpflichtig.

4. Die Bestimmungen für die öffentlichen Schulen gelten sinngemäss.

5. Diese Regelung gilt nicht für die private Schulung.

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