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640.43 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Bewilligung und die Aufsicht über die Privatschulen sowie über die private Schulung während der obligatorischen Schulzeit.

2. Abweichende und ergänzende Regelungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.

Geltungsbereich § 2 Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung →

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