640.41
CH-BL
§ 9 Verordnung für die Musikschule - Zuteilung der Musikschülerinnen und Musikschüler
Aufnahme in die Musikschule
§ 9 Verordnung für die Musikschule · Zuteilung der Musikschülerinnen und Musikschüler
1. Die Schulleitung teilt die Musikschülerinnen und Musikschüler den Musiklehrerinnen und Musiklehrern der Musikschule zu.
2. Sie berücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche von Musikschülerinnen und Musikschülern, Erziehungsberechtigten und Musiklehrerinnen und Musiklehrern.