Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.41 CH-BL

§ 9 Verordnung für die Musikschule - Zuteilung der Musikschülerinnen und Musikschüler

Aufnahme in die Musikschule
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung für die Musikschule · Zuteilung der Musikschülerinnen und Musikschüler

1. Die Schulleitung teilt die Musikschülerinnen und Musikschüler den Musiklehrerinnen und Musiklehrern der Musikschule zu.

2. Sie berücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche von Musikschülerinnen und Musikschülern, Erziehungsberechtigten und Musiklehrerinnen und Musiklehrern.

← § 8 Verordnung für die Musikschule Geltungsbereich § 10 Verordnung für die Musikschule →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →