640.41
CH-BL
§ 8 Verordnung für die Musikschule - Information durch die Schulleitung
Aufnahme in die Musikschule
§ 8 Verordnung für die Musikschule · Information durch die Schulleitung
1. Die Schulleitung informiert die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Musikschülerinnen und Musikschüler sowie die Schulen in ihrem Einzugsgebiet über
a. die Aufnahmebedingungen für den Musikunterricht;
b. ihre Rechte und Pflichten;
c. die Beiträge der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Musikschülerinnen und Musikschüler an den Musikunterricht;
d. die von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Musikschülerinnen und Musikschülern einzuhaltenden An-, Ab- und Ummeldetermine.
2. Die Schulleitung informiert die Schulen in ihrem Einzugsgebiet über ihr Angebot.