640.41
CH-BL
§ 6 Verordnung für die Musikschule - Unterrichtsort
Unterrichtsbedingungen
§ 6 Verordnung für die Musikschule · Unterrichtsort
1. Die Musikschule wird in der Regel in der für den Wohnort der Musikschülerinnen und Musikschüler zuständigen Musikschule besucht.
2. Musikschülerinnen und Musikschüler können im Rahmen des interkommunalen Austauschs einer anderen als der für den Wohnort zuständigen Musikschule zugewiesen werden.
3. Die entsprechende Kostenabgeltung zwischen den beteiligten Musikschulen errechnet sich aus dem Durchschnitt der Vollkostenrechnung aller Musikschulen und wird jährlich überprüft. Sie wird mindestens alle 4 Jahre nach Rücksprache mit den Gemeinden von der Fachstelle Musikschulen des Amts für Volksschulen überprüft und gegebenenfalls angepasst.