640.41
CH-BL
§ 5 Verordnung für die Musikschule - Absenzen- und Hausordnung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Verordnung für die Musikschule · Absenzen- und Hausordnung
1. Die Schulleitung erlässt eine Absenzen- und bei Bedarf eine Hausordnung.
2. Diese sind vorgängig dem Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent zur Stellungnahme zu unterbreiten.
3. Zur Hausordnung ist zusätzlich die Stellungnahme der Hauswartin oder des Hauswarts einzuholen.