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640.41 CH-BL

§ 5 Verordnung für die Musikschule - Absenzen- und Hausordnung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Verordnung für die Musikschule · Absenzen- und Hausordnung

1. Die Schulleitung erlässt eine Absenzen- und bei Bedarf eine Hausordnung.

2. Diese sind vorgängig dem Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent zur Stellungnahme zu unterbreiten.

3. Zur Hausordnung ist zusätzlich die Stellungnahme der Hauswartin oder des Hauswarts einzuholen.

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