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640.41 CH-BL

§ 4 Verordnung für die Musikschule - Schuleinstellungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verordnung für die Musikschule · Schuleinstellungen

1. Für die Bewilligung von Schuleinstellungen an einzelnen Tagen sind zuständig

a. * die Schulleitung bei ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen sowie bei Anlässen im Einzugsgebiet der Schule;

b. * ...

c. die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei Anlässen von kantonaler und überkantonaler Bedeutung;

d. der kantonale Krisenstab in Katastrophensituationen.

2. Die Schulleitung meldet dem Schulrat und dem Amt für Volksschulen beabsichtigte Schuleinstellungen bei Anlässen im Einzugsgebiet der Schule.

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