640.41
CH-BL
§ 4 Verordnung für die Musikschule - Schuleinstellungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung für die Musikschule · Schuleinstellungen
1. Für die Bewilligung von Schuleinstellungen an einzelnen Tagen sind zuständig
a. * die Schulleitung bei ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen sowie bei Anlässen im Einzugsgebiet der Schule;
b. * ...
c. die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei Anlässen von kantonaler und überkantonaler Bedeutung;
d. der kantonale Krisenstab in Katastrophensituationen.
2. Die Schulleitung meldet dem Schulrat und dem Amt für Volksschulen beabsichtigte Schuleinstellungen bei Anlässen im Einzugsgebiet der Schule.