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640.41 CH-BL

§ 37 Verordnung für die Musikschule - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 37 Verordnung für die Musikschule · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dieser Verordnung werden aufgehoben

a. Verordnung über die Kommission für Musikerziehung vom 2. Mai 1990;

b. Richtlinien für die Beitragsleistung an Jugendmusikschulen vom 26. Mai 1964;

c. Verordnung über Staatsbeiträge an Jugendmusikschulen vom 10. April 1973;

d. Verordnung über die Dienstverhältnisse in den Jugendmusikschulen vom 10. April 1973;

e. Richtlinien über die Anstellungsverhältnisse der Jugendmusik-Schulleiter vom 25. September 1973.

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