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640.41 CH-BL

§ 36 Verordnung für die Musikschule - Massnahmen bei schweren Disziplinarverstössen

Disziplinarwesen
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§ 36 Verordnung für die Musikschule · Massnahmen bei schweren Disziplinarverstössen

1. Die Schulleitung kann bei schweren Verstössen von Musikschülerinnen und Musikschülern gegen die Vorschriften der Musikschule und die Disziplin folgende Disziplinarmassnahmen ergreifen

a. Aussprache mit den Erziehungsberechtigten bzw. mit den volljährigen Musikschülerinnen und Musikschülern;

b. Androhung des Ausschlusses aus der Musikschule;

c. Ausschluss aus der Musikschule.

2. Vor Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 1 Bst. b und c werden die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Musikschülerinnen und Musikschüler angehört. Der Entscheid wird ihnen schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

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