640.41
CH-BL
§ 35 Verordnung für die Musikschule - Massnahmen bei leichten Disziplinarverstössen
Disziplinarwesen
§ 35 Verordnung für die Musikschule · Massnahmen bei leichten Disziplinarverstössen
1. Die Disziplinarmassnahmen gegenüber Musikschülerinnen und Musikschülern sollen erzieherisch wirken und verhältnismässig sein.
2. Die Musiklehrerinnen und Musiklehrer der Musikschule können bei leichten Verstössen von Musikschülerinnen und Musikschülern gegen die Vorschriften der Musikschule und die Disziplin folgende Disziplinarmassnahmen ergreifen
a. kurzzeitige Wegweisung aus dem Unterricht;
b. Aussprache mit den Erziehungsberechtigten bzw. mit den volljährigen Musikschülerinnen und Musikschülern.