640.41
CH-BL
§ 34 Verordnung für die Musikschule - Aufgaben
Leitung - Amt für Volksschulen
§ 34 Verordnung für die Musikschule · Aufgaben
1. Das Amt für Volksschulen ist zuständig für alle Belange der Musikschulen, die durch Gesetz und die Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind.
2. Es hat insbesondere folgende Aufgaben
a. die Koordination und Beratung zu musikschulübergreifenden Themen;
b. die Beteiligung an musikschulübergreifenden Projekten;
c. die Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung der Schulleitungen;
d. die Beurteilungen der Musikschulleitungen im Unterricht zuhanden des Schulrats;
e. * das Führen von regelmässigen Entwicklungsgesprächen;
f. die Koordination des Fachs Musik an den Volksschulen sowie die Förderung der Zusammenarbeit der Musikschulen mit den Volksschulen;
g. die Sicherstellung und Begleitung von Prozess-, Themen- und Betriebsevaluationen.