640.41
CH-BL
§ 33 Verordnung für die Musikschule - Unterrichtsbesuche
Leitung - Schulrat
§ 33 Verordnung für die Musikschule · Unterrichtsbesuche
1. Die Mitglieder des Schulrats können bei Musiklehrerinnen und Musiklehrern ihrer Musikschule nach vorheriger Absprache Unterrichtsbesuche durchführen.
2. Sie verschaffen sich dabei einen Einblick in die Arbeit der Musikschule und ihrer Musiklehrerinnen und Musiklehrer.