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640.41 CH-BL

§ 32 Verordnung für die Musikschule - Vertretung der Musiklehrerinnen und Musiklehrer

Leitung - Schulrat
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§ 32 Verordnung für die Musikschule · Vertretung der Musiklehrerinnen und Musiklehrer

1. Die Vertretung des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents im Schulrat besteht aus 1-2 Personen, die für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

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