640.41
CH-BL
§ 32 Verordnung für die Musikschule - Vertretung der Musiklehrerinnen und Musiklehrer
Leitung - Schulrat
§ 32 Verordnung für die Musikschule · Vertretung der Musiklehrerinnen und Musiklehrer
1. Die Vertretung des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents im Schulrat besteht aus 1-2 Personen, die für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.