640.41
CH-BL
§ 31 Verordnung für die Musikschule - Aufgaben
Leitung - Schulrat
§ 31 Verordnung für die Musikschule · Aufgaben
1. Die Aufgaben des Schulrats richten sich nach § 82 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002.
2. Zudem schlägt er den zuständigen Behörden der Trägergemeinden die Höhe der Beiträge von Erziehungsberechtigten bzw. von volljährigen Musikschülerinnen und Musikschülern an den Musikunterricht vor.