Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.41 CH-BL

§ 31 Verordnung für die Musikschule - Aufgaben

Leitung - Schulrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 Verordnung für die Musikschule · Aufgaben

1. Die Aufgaben des Schulrats richten sich nach § 82 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002.

2. Zudem schlägt er den zuständigen Behörden der Trägergemeinden die Höhe der Beiträge von Erziehungsberechtigten bzw. von volljährigen Musikschülerinnen und Musikschülern an den Musikunterricht vor.

← § 30 Verordnung für die Musikschule Geltungsbereich § 32 Verordnung für die Musikschule →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →