§ 30 Verordnung für die Musikschule - Schulleitungskonferenz
§ 30 Verordnung für die Musikschule · Schulleitungskonferenz
1. Die Schulleitungen der Musikschulen bilden eine Schulleitungskonferenz.
2. Sie dient der Zusammenarbeit und der Orientierung der Schulleitungen zu geplanten und laufenden Aktivitäten und hat folgende Aufgaben
a. Sie nimmt zuhanden der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen die Musikschule betreffenden Erlassen Stellung.
b. Sie wählt einen Konferenzvorstand, der aus maximal 7 Mitgliedern besteht. Dabei beachtet sie eine regional angemessene Vertretung.
c. * Sie erlässt in Absprache mit dem Amt für Volksschulen eine Geschäftsordnung, wobei mindestens 4 Konferenzen im Jahr vorgesehen sind.
3. Eine Vertretung des Amts für Volksschulen nimmt an den Konferenzen teil.
4. Der Konferenzvorstand hat folgende Aufgaben
a. Er orientiert die Schulleitungen über geplante und laufende Aktivitäten und unterstützt sie in Zusammenarbeit mit dem Amt für Volksschulen bei der operativen Umsetzung des Bildungsauftrags.
b. Er bestimmt ein Präsidium aus maximal 3 seiner Vorstandsmitglieder.
c. Er teilt seinen Mitgliedern die ihm zu Verfügung stehende Schulleitungszeit als Entlastungslektionen zulasten des Kantons zu.