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640.41 CH-BL

§ 3 Verordnung für die Musikschule - Schulfreie Tage

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung für die Musikschule · Schulfreie Tage

1. Neben den öffentlichen Ruhetagen sind schulfrei

a. der 2. Januar und der 24. Dezember;

b. die Samstage vor den Schulferien;

c. der Samstag des Semesterwechsels.

2. An den Nachmittagen vor öffentlichen Ruhetagen wird in der Regel gemäss Stundenplan unterrichtet.

3. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann vor oder nach öffentlichen Ruhetagen einzelne Tage für alle öffentlichen Schulen des Kantons für schulfrei erklären.

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