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640.41 CH-BL

§ 27 Verordnung für die Musikschule - Amtsauftrag

Leitung - Schulleitung
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§ 27 Verordnung für die Musikschule · Amtsauftrag

1. Der Auftrag der Schulleitungen richtet sich nach den Bestimmungen des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 sowie nach § 2 der Verordnung für die Schulleitungen und die Schulsekretariate vom 13. Mai 2003.

2. Zudem sind die Schulleitungen für die künstlerischen Belange ihrer Musikschule zuständig.

3. Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angelegenheiten ihrer Musikschulen auskunftspflichtig.

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